BBC Steuerberatung: Ein Gulasch, zwei Steuersätze

MÜNCHEN--()--Die feinen Unterschiede machen sich beim Partyservice nicht am Gaumen bemerkbar, sondern bei der Umsatzsteuer. „Mit Urteil vom 23.11.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich Dienstleistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen – und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %, wie er für die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen angesetzt wird“, macht Beata Baroth, Inhaberin der BBC Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft AG, München, aufmerksam. „Das bedeutet: Gulasch in der Kanone zur Selbstbedienung bietet weniger Mehrwert als Gulasch in vorab einzeln verpackten und versiegelten Tellern. Ersteres schlägt also mit 7 Prozent zu Buche, letzteres mit 19 Prozent.“

Denn der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach Ansicht des BFH nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. „Im vorliegenden Fall hatte der Partyservice die vom Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen ausgeliefert und war der Auffassung, dass es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz handelt“, berichtet Steuerexpertin Baroth.

Eine falsche Annahme, wie sich nun herausstellte. Denn Standardspeisen sind - nach Auffassung des BFH - typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft u. a. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu. Ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, das einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als Speisen an Imbissständen aufweist und dessen Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist dagegen nicht als Lieferung anzusehen.

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